AGB

Informationen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages

1.1 Der Auftraggeber vertreten durch den Bauherrenvertreter, die GATOR Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden der „AG“) beauftragt den Auftragnehmer (im Folgenden "AN") mit den im Vertrag beschriebenen Leistung.

1.2 Die geschuldeten Bauleistungen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen, Lieferungen und sonstiger Verpflichtungen bestimmen sich insoweit nach diesem Vertrag, insbesondere nach den im Verhandlungsprotokoll und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeführten Vertragsbestandteilen.

 

2. Vertragsbestandteil

2.1 Vertragsbestandteile sind neben dem Verhandlungsprotokoll mit sämtlichen dort bezeichneten Unterlagen nebst Anlagen:

  • diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile B und C, in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (VOB/B und VOB/C);
  • die allgemein anerkannten Regeln der Technik und alle anwendbaren technischen und sonstigen Vorschriften, Normen, Regelwerke, Richtlinien und Erlasse in der jeweils zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung;
  • die einschlägigen gesetzlichen, untergesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften;
  • die einschlägigen Vorschriften der Bauaufsichtsbehörden einschließlich der des Gewerbeaufsichtsamtes und des Verbandes der Sachversicherer, der Berufsgenossenschaft sowie die Unfallverhütungsvorschriften, insbes. die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien, und die Baustellenverordnung;
  • die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

2.2 Bei Widersprüchen gelten vorrangig die im Verhandlungsprotokoll aufgeführten Vertragsbestandteile in der vorgegebenen Reihenfolge, nachrangig die in Ziff. 2.1 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeführten Unterlagen in der vorgegebenen Reihenfolge.

2.3 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN ist ausgeschlossen.


3. Unterlagen

Der AN ist verpflichtet, dem AG – drei Werktage nach Abschluss dieses Vertrages, spätestens jedoch mit Arbeitsbeginn, – nachfolgend genannte Unterlagen in jeweils aktueller Ausfertigung zu übergeben. Hierbei dürfen diese Unterlagen ab Ausstellungsdatum nicht älter sein als nachfolgend aufgeführt:

  • Bestätigung einer Betriebshaftpflicht­versicherung entsprechend den Vorgaben in Ziff. 10.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (6 Monate);
  • Auszug Handwerksrolle / Handelsregister; (1 Jahr);
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft (6 Monate);
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (3 Monate);
  • Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b Einkommensteuergesetz (EStG) im Original oder als beglaubigte Kopie;
  • bauordnungsrechtliche Fachbauleitererklärung.

Vom AN sind bis Fertigstellung die für die Nutzung und Wartung der vertraglichen Leistung erforderlichen Bestands- und Revisionsunterlagen (1-fach digital und 2-fach in Papier) an den AG zu übergeben. 

 

4. Pflichten des AN; Ausführungsunterlagen

4.1 Der AN hat dem AG mit einem angemessenen Vorlauf mitzuteilen, wann er die für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Pläne und Unterlagen benötigt.

4.2 Der AN hat die vom AG übergebenen Pläne und Unterlagen innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt hinsichtlich Massen und Maßen zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Abweichungen gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstigen Unterlagen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu erläutern. Ferner hat der AN die Pläne und Unterlagen mit den örtlichen Gegebenheiten abzugleichen und Unstimmigkeiten unverzüglich anzuzeigen.

4.3 Ist der AN zur Erstellung von Planunterlagen, z.B. Werk- und Montageplänen, verpflichtet, hat er die von ihm zu erstellenden Pläne innerhalb von 10 Werktagen vor Baubeginn in zweifacher Ausführung in Papierform dem AG kostenfrei zu übergeben.

4.4 Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk des AG gültig. Der AG übernimmt mit einer Freigabe von durch den AN dem AG vorzulegenden Pläne und Unterlagen keine Verantwortung oder Haftung. Auch nach einer Freigabe von Unterlagen ist der AN allein verantwortlich für deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Alle Angaben für vom AN benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen etc. sind vom AN rechtzeitig mit dem AG abzustimmen.

 

5. Änderung des Vertrags und Vergütungsanpassung

5.1 Das Recht des AG zur Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen bestimmt sich ausschließlich nach § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VOB/B.

5.2 Sofern der AG Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen wünscht, hat der AN innerhalb von zwei Wochen ein schriftliches, prüfbares Angebot vorzulegen, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche des AG führen. Die Erstattung der Kosten für die Angebotserstellung kann der AN nicht verlangen.

5.3 Sofern der AN durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedingte Verzögerungen der Ausführungsfristen und Ausführungstermine nicht spätestens bei Vorlage seines Nachtragsangebotes mitteilt, so ist eine Verlängerung der Vertragsfristen aufgrund der Leistungsänderung oder der zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.

5.4 Die Vergütung für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen bestimmt sich vorbehaltlich einer anderslautenden Nachtragsvereinbarung gem. § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B nach den Vertragspreisen des AN gemäß Urkalkulation unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten.

5.5 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im Nachtragsvertrag vereinbart wird, auch für die angeordneten Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen.

 

6. Ausführungsfristen

6.1 Es gelten die im Verhandlungsprotokoll genannten Termine für Ausführungsbeginn (Beginntermin) und Fertigstellung (Endtermin) sowie die für bestimmte Leistungen besonders vereinbarten Zwischentermine; sämtlicher dieser Termine sind verbindlich (Vertragsfristen, § 5 Abs. 1 VOB/B).

6.2 Soweit Änderungen des Vertrags gemäß Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu zeitlichen Verzögerungen führen, hat der AN hierauf in seinem Angebot gemäß Ziff. 5.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen schriftlich hinzuweisen und zwar unter Angabe der maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer.

6.3 Im Falle eines Leistungsverzuges i.S.d. § 5 Abs. 4 VOB/B hat der AG neben dem Kündigungsrecht auch das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung die rückständigen Leistungen auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen.

6.4 Weitergehende Verzugsschadensersatzansprüche des AGs bleiben unberührt. Sie sind in keiner Weise beschränkt und die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 VOB/B findet insoweit keine Anwendung.

6.5 Im Übrigen gelten §§ 5 und 6 VOB/B.

 

7. Vertragsstrafe

7.1 Vertragsstrafen wegen Überschreitung von Zwischenterminen werden bei Überschreitung nachfolgender Zwischentermine und/oder des Endtermins angerechnet, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen über die für Zwischentermine und/oder dem Endtermin vereinbarten Höchstbeträge hinaus ausgeschlossen ist.

7.2 Die insgesamt nach diesem Vertrag zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt maximal 5 % der Nettoauftragssumme, etwaige im Vertrag vereinbarte Höchstbeträge für Zwischentermine und den Endtermin gelten daher nicht jeder für sich.

7.3 Der AG kann sich Vertragsstrafenansprüche bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung vorbehalten.

7.4 Weitergehende Schadensersatzansprüche des AGs bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

7.5 Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des AN verschieben oder wenn Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Eine neue Vereinbarung zu Vertragsstrafen ist nicht notwendig.

 

8. Vergütung

8.1 Soweit die Parteien die Vergütung nach Einheitspreisen vereinbaren, gilt: 

Die Einheitspreise sind Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich. Der § 2 Abs. 3 VOB/B und § 313 BGB bleiben unberührt. Die Bemessung eines neuen Einheitspreises für Massenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt sich auf Grundlage der Urkalkulation unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten.

8.2 Soweit die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbaren, gilt:

Durch den Pauschalpreis werden alle Leistungen abgegolten, die zur rechtzeitigen, funktionsgerechten und mangelfreien Herstellung des Bauvorhabens notwendig sind. Der AN übernimmt insbesondere das Mengen- und Massenrisiko.

 

9. Stundenlohnarbeiten

9.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom AG ausdrücklich schriftlich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Projektleitung des AG zur Unterschrift vorgelegt werden. Die Unterschrift der Projektleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.

9.2 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze beinhalten eine gegebenenfalls erforderliche Aufsicht. Für eventuell erforderliche Material- und Hilfsstoffe oder Geräte ist vor Ausführung der Arbeiten eine Vergütungsregelung schriftlich zu treffen.

 

10. Abrechnung und Zahlung

10.1 Der AN kann vom AG Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Sind erbrachte Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AG gemäß § 632 a BGB die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

10.2 Soweit die Parteien abweichend von Ziff. 10.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Zahlung nach Zahlungsplan vereinbart haben gilt:

Der AG leistet auf die vereinbarte Vergütung gem. Zahlungsplan Abschlagszahlungen ausschließlich nach dem am Leistungsstand orientierten Bauablauf.

10.3 Die prüfbare Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Werktagen nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abnahme beim AG einzureichen.

10.4 Liegt eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EstG bei Fälligkeit von Forderungen aus Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der AG 15 % der jeweils fälligen Zahlung gemäß §§ 48 ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.

10.5 Die Abrechnung ist vom AN prüfbar aufzustellen und mit allen Belegen bei dem AG einzureichen. Der AG kann die Einzelheiten zum Rechnungslauf, insbesondere zur Aufgliederung einzureichender Rechnungen vorgeben.

10.6 Eine Abtretung von Zahlungs- oder sonstigen Ansprüchen des AN gegen den AG ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG wirksam.

 

11. Abnahme

11.1 Der AG nimmt die Vertragsleistung ab, sobald der AN das Werk vertragsmäßig hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt. Zwischen Abnahmeverlangen und Abnahmetermin müssen mindestens zwei Wochen liegen.

11.2 Die Abnahme der Leistung des AN erfolgt förmlich. Die fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B ist – unbeschadet der Regelung in § 640 BGB – ausgeschlossen. Das Werk wird einheitlich abgenommen. Ein Anspruch auf Teilabnahme einzelner Teilleistungen besteht nicht. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme des Bauvorhabens noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung der Vertragsleistung ersetzt.

11.3 Bei der Abnahme werden AG und AN nach gemeinsamer Begehung ein schriftliches Protokoll anfertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Soweit in diesem Protokoll Mängel vorbehalten werden, trägt der AN insoweit weiterhin die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung.

11.4 Die Aufforderung zu einer Zustandsfeststellung gem. § 650 g BGB (Zustandsfeststellung) hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Werktagen zu erfolgen. Eine Zustandsfeststellung können sowohl der AN als auch der AG verlangen. Die Ergebnisse sind aussagekräftig schriftlich zu protokollieren. Jede Partei trägt die Kosten der Zustandsfeststellung selbst, es sei denn, der AN hat den AG zur Abnahme und Zustandsfeststellung aufgefordert, obwohl das Werk offensichtlich wesentliche Mängel aufwies, wobei dann der AN alle Kosten trägt.

 

12. Mängelansprüche

12.1 Mängelansprüche des AGs richten sich nach den Vorschriften der VOB/B. Die anfängliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B jedoch fünf Jahre ab Abnahme.

12.2 Soweit Leistungen während der Ausführung bereits als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, steht dem AG neben dem Kündigungsrecht des § 4 Nr. 7 VOB/B auch das Recht auf Ersatzvornahme auf Kosten des AN nach erfolgloser Mängelbeseitigungsaufforderung in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B zu.

 

13. Gefahrtragung, Versicherungen und Haftung

13.1 Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.

13.2 Der AN wird seine Bauleistungen unter Berücksichtigung der Maßgaben aus der jeweils geltenden Fassung der Baustellenverordnung und den gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz durchführen.

13.3 Der AN verfügt für die Dauer der Bauzeit auf seine Kosten über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer für die vom AN geschuldeten Leistung angemessenen Deckungssumme .

13.4 Der AN tritt hiermit die sich aus der Betriebshaftpflichtversicherung ergebenden Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Leistung des AN für den AG stehen, sicherheitshalber an den AG ab, bleibt jedoch, bis zum Erhalt einer anderslautenden Mitteilung durch den AG zur Geltendmachung aller Ansprüche im eigenen Namen berechtigt. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, verpflichtet sich der AN hiermit, den AG hierüber unverzüglich zu informieren und die Versicherung unwiderruflich anzuweisen, etwaige Zahlungen nur an den AG zu leisten. Der AN wird dem AG die gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung erteilte Anweisung unverzüglich zur Kenntnis geben.

13.5 Der AN kann sich nicht darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.

13.6 Bei leicht fahrlässigen Schadensverursachung haftet der AG, außer im Falle der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, nicht. Dies gilt weder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit noch in Fällen zwingender Haftung.

 

14. Sicherheitsleistungen

14.1 Soweit im Verhandlungsprotokoll eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart ist, gilt:

Als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel übergibt der AN dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme nach dem Vertrag beiliegendem Muster (Vertragserfüllungssicherheit). Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert bis zum Zeitpunkt der Abnahme gem. Ziffer 1 auch die bis dahin entstandenen Mängelansprüche des AGs gem. § 4 Abs. 7 VOB/B. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind von der Vertragserfüllungssicherheit nicht erfasst, sondern ausschließlich Gegenstand der Bürgschaft für Mängelansprüche, soweit eine solche vereinbart wird. Soweit der AN die Verpflichtung gem. Satz 1 nicht erfüllt hat, ist der AG berechtigt, vom Guthaben des AN einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 6 außer Nr. 1 Satz 1 VOB/B entsprechend. Die Bürgschaft muss nachfolgender Ziffer 14.3 entsprechen.

14.2 Soweit im Verhandlungsprotokoll ein Mängeleinbehalt vereinbart ist, gilt:

Als Sicherheit für die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme entstehenden Mängelansprüche behält der AG 5 % der geprüften Bruttoschlussrechnungssumme ein (Mängeleinbehalt). Der AN kann den Mängeleinbehalt frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft für Mängelansprüche nach dem Vertrag beiliegendem Muster (Mängelansprüchebürgschaft) ablösen. Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B. Die Bürgschaft muss nachfolgender Ziffer 13.3 entsprechen.

14.3 Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut sein. Die Bürgschaftserklärungen müssen unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) sein. Die Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Es ist ferner vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden verjähren. Als Gerichtsstand ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Hamburg zu vereinbaren. Für Streitigkeiten aus den Bürgschaften muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.

14.4 Das Recht des ANs, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt (§ 17 Abs. 3 VOB/B).

14.5 Im Übrigen gilt § 17 VOB/B.

14.6 Macht der AN den Anspruch aus § 650e BGB geltend, kann der AG – anstelle der Einräumung einer Sicherungshypothek oder Vormerkung – wahlweise auch Sicherheit durch Stellung einer Bankbürgschaft leisten. Eine etwa bereits zu Gunsten des AN eingetragene Vormerkung oder Sicherungshypothek kann der AG jederzeit durch Bankbürgschaft ablösen.

 

15. Kostenbeteiligung

Abfälle, Schutt und sonstige Verunreinigungen, deren Verursachung der Tätigkeit des AN zugeordnet werden können, sind durch den AN arbeitstäglich und ohne Aufforderung auf eigene Kosten zu entsorgen. Sonderabfälle und Gefahrenstoffe hat der AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bzw. zu etwaigen vertraglich vereinbarten Abrechnungssätzen zu entsorgen. Kommt der AN diesen Verpflichtungen trotz Mahnung des AG nicht nach, schuldet er für jeden Einzelfall dem AG Schadensersatz in Höhe der Kosten der Abfallbeseitigung durch einen Dritten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. netto 15% der Kosten der Abfallbeseitigung, mindestens jedoch netto EUR 100,00.

 

16. Kündigung

16.1 Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 VOB/B möglich.

16.2 Eine Teilkündigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B kann sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

16.3 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der AN seine Leistung so abzuschließen, dass der AG die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann.

16.4 Der AN ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung die zur Fortsetzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Hierzu zählt insbesondere die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Unterlagen wie Verträge mit Nachunternehmern/ Baustofflieferanten oder Planunterlagen.

16.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

17. Schlussbestimmung

17.1 Für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich Änderung dieser Schriftformklausel, gilt die Schriftform.

17.2 Es gilt deutsches Recht.

17.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, Hamburg.